Rechtsanwältin Anke Winter, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Berlin
 

Tätigkeitsbereiche

Ich bin seit mehr als fünfzehn Jahren Anwältin und seit über zehn Jahren außerdem Fachanwältin für Arbeitsrecht Ich berate und vertrete Arbeitnehmer, Freiberufler und sonstige Selbständige sowie kleine und mittlere Unternehmen auf fast allen Gebieten des täglichen Lebens. Zu den besonderen Schwerpunkten meiner Kanzlei gehören:

Tätigkeitsschwerpunkte

Interessenschwerpunkt


Arbeitsrecht

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht vertrete und berate ich in allen Bereichen des Arbeitsrechts, einschließlich des Rechts des Beamtenverhältnisses, das juristisch gesehen nicht zum Arbeitsrecht zählt.
Hierzu gehören unter anderem: Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, gehen Sie auf jedem Fall zu einem Anwalt. Falls Sie ein Arbeitsverhältnis beenden wollen, fragen Sie ebenfalls vorher Ihren Anwalt.

Eine kurze Einführung ins Arbeitsrecht finden Sie im Internetratgeber Recht.

nach oben


Handelsvertreterrecht

Das Handelsvertreterrecht ist eines der interessantesten Rechtsgebiete des Handelsrechts. Da der Handelsvertreter selbstständiger Dienstleister ist, ergeben sich vielfältige Bezüge zum Arbeitsrecht, insbesondere Abgrenzungsfragen. Neuerdings ergeben sich auch Rechtsprobleme im Bereich des Sozialrechts.

Ich berate und vertrete Handelsvertreter und Unternehmer bei allen Fragen rund um das Handelsvertreterverhältnis. Gleichgültig, ob Sie Versicherungsvertreter oder Warenvertreter sind oder beschäftigen. Das Handelsvertreterrecht ist eine meiner Lieblingsmaterien. Zum Beispiel gehören dazu folgende Fragen: Näheres zu den Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs und ein Berechnungsschema zur Höhe des Anspruchs finden Sie bei der IHK Köln.

nach oben


Handelsrecht

Zum Handelsrecht gehört das gesamte Recht des Kaufmannes – insbesondere :

nach oben


Erbrecht

Das Erbrecht richtet sich zu einem großen Teil nach dem Familienrecht. Es kann daher ohne dieses nicht betrachtet werden.

Ich vertrete und berate bei:

nach oben


Elterngeld

Das Elterngeld nach dem BEEG ist zur Zeit zu Recht in erhebliche Kritik geraten. So gibt es eindeutig verfassungswidrige Regelungen im Gesetz selbst. § 2 Absatz 7 Satz 2 BEEG ist verfassungswidrig. Nach dieser Regelung werden 13. Monatsgehälter bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt. Das führt bei vielen Betroffenen zu erheblich weniger Elterngeld.

Zum anderen wird das BEEG von den Behörden in verfassungswidriger Weise ausgelegt. Danach sollen alle nach § 3 EStG steuerfreien Einnahmen bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen sein. Daraus ergäbe sich zum Beispiel, dass Zuschläge für Nachtarbeit beim Elterngeld unberücksichtigt blieben. Eltern, die nachts arbeiten schlechter zu behandeln, als Eltern, die tagsüber arbeiten, verstößt jedoch gegen das Gleichbehandlungsgebot und damit gegen Artikel 3 des Grundgesetzes.

Sollten auch Sie der Ansicht sein, dass Sie zu wenig Elterngeld bewilligt bekommen haben, sollten Sie sich bei mir melden.
Ich vertrete und berate Sie zu:

nach oben