Tätigkeitsbereiche
Ich bin seit mehr als fünfzehn Jahren Anwältin und seit über zehn Jahren außerdem
Fachanwältin für Arbeitsrecht Ich berate und vertrete Arbeitnehmer, Freiberufler und sonstige Selbständige sowie kleine und mittlere Unternehmen auf fast allen Gebieten des täglichen Lebens. Zu den besonderen Schwerpunkten meiner Kanzlei gehören:
Tätigkeitsschwerpunkte
Interessenschwerpunkt
Arbeitsrecht
Als Fachanwältin für Arbeitsrecht vertrete und berate ich in allen Bereichen des Arbeitsrechts, einschließlich des Rechts des Beamtenverhältnisses, das juristisch gesehen nicht zum Arbeitsrecht zählt.
Hierzu gehören unter anderem:
Eine kurze Einführung ins Arbeitsrecht finden Sie im Internetratgeber Recht.
Hierzu gehören unter anderem:
- Kündigungsschutz
- Aufhebungsverträge
- Sozial- und steuerrechtliche Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitslosengeld
- Gehaltszahlungsansprüche
- Urlaubsansprüche
- Lohnfortzahlung
- Überstundenzahlungen
- Eingruppierungsstreitigkeiten
- Versetzungen
- Betriebsverfassungsrecht
- Tarifvertragsrecht
- Zeugnisansprüche
- Statusfragen
Eine kurze Einführung ins Arbeitsrecht finden Sie im Internetratgeber Recht.
Handelsvertreterrecht
Das Handelsvertreterrecht ist eines der interessantesten Rechtsgebiete des Handelsrechts. Da der Handelsvertreter selbstständiger Dienstleister ist, ergeben sich vielfältige Bezüge zum Arbeitsrecht, insbesondere Abgrenzungsfragen. Neuerdings ergeben sich auch Rechtsprobleme im Bereich des Sozialrechts.
Ich berate und vertrete Handelsvertreter und Unternehmer bei allen Fragen rund um das Handelsvertreterverhältnis. Gleichgültig, ob Sie Versicherungsvertreter oder Warenvertreter sind oder beschäftigen. Das Handelsvertreterrecht ist eine meiner Lieblingsmaterien. Zum Beispiel gehören dazu folgende Fragen:
Ich berate und vertrete Handelsvertreter und Unternehmer bei allen Fragen rund um das Handelsvertreterverhältnis. Gleichgültig, ob Sie Versicherungsvertreter oder Warenvertreter sind oder beschäftigen. Das Handelsvertreterrecht ist eine meiner Lieblingsmaterien. Zum Beispiel gehören dazu folgende Fragen:
- Abgrenzungsfragen - Handelsvertreter – angestellter Reisender
- Höhe der Provisionen
- Bezirksvertreterprovision
- Stornoreserve
- Ausgleichsansprüche – Berechnung & Durchsetzung
- Kündigungsfristen
- Wettbewerbsverbote
- Verwendung von Kundenlisten
Handelsrecht
Zum Handelsrecht gehört das gesamte Recht des Kaufmannes – insbesondere :
- Firmenrecht
- Gesellschaftsrecht
- Handelskauf
- Kommissionsgeschäft
- Frachtgeschäft
- Franchiserecht
Erbrecht
Das Erbrecht richtet sich zu einem großen Teil nach dem Familienrecht.
Es kann daher ohne dieses nicht betrachtet werden.
Ich vertrete und berate bei:
Ich vertrete und berate bei:
- Gestaltung von Testamenten
- Durchsetzung und Abwehr von Erbansprüchen
- Durchsetzung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen
Elterngeld
Das Elterngeld nach dem BEEG ist zur Zeit zu Recht in erhebliche Kritik geraten. So gibt es eindeutig verfassungswidrige Regelungen im Gesetz selbst. § 2 Absatz 7 Satz 2 BEEG ist verfassungswidrig. Nach dieser Regelung werden 13. Monatsgehälter bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt. Das führt bei vielen Betroffenen zu erheblich weniger Elterngeld.
Zum anderen wird das BEEG von den Behörden in verfassungswidriger Weise ausgelegt. Danach sollen alle nach § 3 EStG steuerfreien Einnahmen bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen sein. Daraus ergäbe sich zum Beispiel, dass Zuschläge für Nachtarbeit beim Elterngeld unberücksichtigt blieben. Eltern, die nachts arbeiten schlechter zu behandeln, als Eltern, die tagsüber arbeiten, verstößt jedoch gegen das Gleichbehandlungsgebot und damit gegen Artikel 3 des Grundgesetzes.
Sollten auch Sie der Ansicht sein, dass Sie zu wenig Elterngeld bewilligt bekommen haben, sollten Sie sich bei mir melden.
Ich vertrete und berate Sie zu:
Zum anderen wird das BEEG von den Behörden in verfassungswidriger Weise ausgelegt. Danach sollen alle nach § 3 EStG steuerfreien Einnahmen bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen sein. Daraus ergäbe sich zum Beispiel, dass Zuschläge für Nachtarbeit beim Elterngeld unberücksichtigt blieben. Eltern, die nachts arbeiten schlechter zu behandeln, als Eltern, die tagsüber arbeiten, verstößt jedoch gegen das Gleichbehandlungsgebot und damit gegen Artikel 3 des Grundgesetzes.
Sollten auch Sie der Ansicht sein, dass Sie zu wenig Elterngeld bewilligt bekommen haben, sollten Sie sich bei mir melden.
Ich vertrete und berate Sie zu:
- Widersprüche gegen den Bewilligungsbescheid
- Klagen vor dem Sozialgericht
- Verfassungsbeschwerde gegen das BEEG

