Streik während Gleitzeit
zurückGestreikt werden kann nur während der Arbeitszeit. Dies gilt auch bei Gleitzeit.
Entscheidung des BAG vom 26.7.2005 – 1 AZR 133/04
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts betrifft die Auswirkungen der Teilnahme an einem Streik auf die geschuldete Arbeitsleistung und den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn.
Nimmt ein Arbeitnehmer an einem rechtmäßigen Warnstreik teil, so wird er für diese Zeit von seiner geschuldeten Arbeit frei. Er ist also für die Zeit des Streiks nicht verpflichtet zu Arbeiten. Im Gegenzug verliert er aber auch seinen Anspruch auf Arbeitslohn für die entsprechende Zeit. Die vom Arbeitnehmer geschuldete Wochenarbeitszeit verringert sich und damit auch sein Anspruch auf Vergütung. Das gleiche gilt auch für Gleitzeitregelungen. Ist mit dem Arbeitnehmer Gleitzeit vereinbart, dann steht es dem Arbeitnehmer frei, seine Arbeitzeit selbstständig zu wählen. Beginnt der Arbeitnehmer seine Arbeit, stempelt er sich mithilfe einer Karte ein. Ab dem Zeitpunkt schuldet er dann solange seine Arbeitsleistung, bis er sich wieder ausstempelt. Auf diese Weise kann die Zeit die der Arbeitnehmer geleistet hat auf die von ihm geschuldete Arbeitszeit angerechnet werden. Nimmt der Arbeitnehmer jedoch an einem rechtmäßigen Streik teil, verringert sich auch bei Gleitzeit für ihn die geschuldete Wochen- oder Monatsarbeitszeit um die Zeit der Teilnahme am Streik. Anderenfalls könnte der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer verlangen, die Zeit nachzuarbeiten. Das widerspräche jedoch dem Suspensiveffekt, den der Streik gerade erreichen will. Ein Streik ist nur dadurch ein wirksames Arbeitskampfmittel, weil es dem Arbeitgeber gerade die Arbeit vorenthält. Könnte dieser nun die Arbeit nachträglich verlangen, weil die Arbeitsleistung bei Gleitzeit nicht unmöglich geworden ist, wäre die Kampfparität gestört. Andererseits soll nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch der Arbeitnehmer nicht berechtigt sein, durch Nach- oder Vorarbeiten seinen Anspruch auf Arbeitslohn wieder aufleben zu lassen. Stünde es dem Arbeitnehmer frei, seine Arbeit nachzuholen, so wären auf Seiten der Arbeitnehmer die Streikfolgen abgemildert. Der Betrieb des Arbeitgebers wäre zumindest vorübergehend still gelegt. Die Streikkasse der Gewerkschaft müsste jedoch nicht belastet werden.
Der Sachverhalt der vorliegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wies nun ein kleines Schmankerl auf. Im Arbeitsvertrag war Gleitzeit vereinbart. Nachdem die Gewerkschaft zum Streik aufgerufen hatte, stempelte sich der Arbeitnehmer aus. Anschließend ging er auf den Hof und nahm am Streik teil. Der Arbeitgeber zog daraufhin einen der Dauer des Warnstreiks entsprechenden betrag vom Lohn des Arbeitnehmers ab. Dagegen wendete sich der Arbeitnehmer mit seiner Klage. Er verlangte Zahlung des vollen Lohns für den Monat.
Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, durch die Teilnahme am Streik wäre der Vergütungsanspruch erloschen ebenso wie der Arbeitnehmer aus der Arbeitspflicht entbunden sei.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt in seiner Entscheidung am Anfang, dass die Teilnahme an einem Streik die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis für die Dauer des Streiks suspendieren. Anschließend prüft es, ob der Arbeitnehmer auch im Rechtssinne am Streik teilgenommen habe. Nachdem die Gewerkschaft zum Streik aufgerufen hat, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Streik erklären, um im Rechtssinne am Streik teilzunehmen, was dann zur Suspension der Arbeits- und Vergütungspflicht führt. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass der Arbeitnehmer dem Aufruf der Gewerkschaft folgt und seine Arbeit niederlegt. Genau dies ist hier auch geschehen. Allerdings hat sich der Arbeitnehmer bevor er auf den Hof ging aus dem Zeiterfassungssystem ausgestempelt. Da bei Gleitzeit die Arbeit immer nur dann geschuldet wird, wenn der Arbeitnehmer sich eingestempelt hat, schuldete er zum Zeitpunkt des Streiks keine Arbeit. Er befand sich, wie das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat, dadurch in „Freizeit“. Deshalb sei auch der tatsächlichen Teilnahme am Streik nicht zu entnehmen, dass er seinem Arbeitgeber den Streik erkläre. Ein Arbeitnehmer, der zu einer Zeit an einer Streikkundgebung teilnimmt, zu der er nicht zur Arbeit verpflichtet ist, streike nicht, weil er seinem Arbeitgeber ja die Arbeitsleistung nicht vorenthalte. Daher sei Streiken außerhalb der persönlichen Arbeitszeit nicht möglich.
Wenn es dem Arbeitnehmer frei steht, seine Arbeitzeit beliebig zu wählen, kann er also dadurch rein tatsächlich an einem Streik teilnehmen, ohne im Rechtssinne zu streiken. Der Arbeitnehmer verliert dann seinen Anspruch auf Vergütung nicht. Es wird dadurch also eben das ermöglicht, was das Bundesarbeitsgericht vorher noch vermeiden wollte. Die Arbeitnehmer können den Betrieb für vorübergehende Zeit stilllegen und rein faktisch an einem Streik teilnehmen. Indem sie die Arbeit anschließend nachholen, verlieren sie jedoch ihren Vergütungsanspruch nicht. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass sie sich vorher aus dem Zeiterfassungssystem ausstempeln. Dies hätte eine enorme Verschiebung der Kampfparität zur Folge. Das Bundesarbeitsgericht sieht diese Gefahr im vorliegenden Fall für nicht gegeben, weil eine Klausel in der Betriebsvereinbarung vorsieht, dass die Arbeitszeitgestaltung ihre Grenzen in den betrieblichen Zielen findet. Daher könne sich der Arbeitgeber dagegen wehren, wenn die Arbeitnehmer kollektiv ihre Arbeit für längere Zeit niederlegen. Fehlt eine solche Klausel, bleibt abzuwarten, ob man dem Arbeitgeber mithilfe einer ergänzenden Vertragsauslegung helfen kann. Anderenfalls wären die Konsequenzen gravierend.
Die Entscheidung finden sie hier: Zur Entscheidung
Was bedeutet diese Entscheidung für Arbeitnehmer? Wenn Sie als Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit im Rahmen von Gleitzeitvereinbarungen selbstständig bestimmen können, können sie sich aussuchen, ob Sie ihre Arbeit nach dem Streik aufholen wollen, um ihren vollen Lohn zu erhalten. Dazu müssen Sie sich nur in ihrem System abmelden, wie Sie es auch machen, wenn Sie nach Hause oder in die Pause gehen. Dieses Vorgehen berechtigt Sie dazu, Ihre Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen, ganz so als ob Sie tatsächlich nur einmal früher nach Hause gegangen wären. Andererseits kann Ihr Arbeitgeber die Arbeit von Ihnen dann auch einfordern. Wenn Sie sich nicht abmelden, so werden Sie für die entsprechende Zeit, die der Streik dauert, hingegen nicht bezahlt. Dafür sind Sie aber auch nicht verpflichtet, die Zeit nachzuarbeiten.
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