Erleichterung bei Schriftformerfordernis nach § 14 TzBfG
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BAG vom 26.7.2006 Az. 7 AZR 514/05
Im vorliegenden Fall hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage der Wirksamkeit einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu befassen. Dabei hat es entschieden:
Um ein Arbeitsverhältnis wirksam zu befristen, ist es erforderlich, dass beide Parteien den Arbeitsvertrag unterschreiben. Hierbei ist es ausreichend, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein schriftliches und von ihm unterschriebenes Angebot unterbreitet und der Arbeitnehmer dieses Angebot durch Unterschrift annimmt. Mit dieser Unterschrift kommt der Vertrag zustande und, da beide das Schriftstück unterschrieben haben, ist die Schriftform gewahrt.
Das Bundesarbeitsgericht stellt weiterhin fest, dass kein neuer befristeter Arbeitsvertrag vorliegt, wenn dem Arbeitnehmer erst nach der Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages eine neue Aufgabe zugewiesen wird.
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