Elterngeld
zurückWelche Einnahmen werden (nicht) berücksichtigt?
I. Einmalzahlungen
13. Monatsgehälter etc. werden nach dem Gesetz nicht bei der Höhe des Elterngeldes berücksichtigt. Diese Regelung ist verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass Sonderzahlungen bei Lohnersatzleistungen zu berücksichtigen sind (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 25.09.2001, BVL 1/98).
Hier geht es um folgende Gehaltsbestandteile:
- 13. und 14. Monatsgehälter,
- Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden,
- Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs,
- Vergütungen für Erfindungen,
- Weihnachtszuwendungen.
II. steuerfreie Einnahmen
Die Behörden berücksichtigen steuerfreie Einnahmen bei der Höhe des Elterngeldes nicht. Dies steht jedoch nicht im Gesetz. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind auch steuerfreie Einnahmen bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Dies hat das Sozialgericht Aachen inzwischen bestätigt.
Hier geht es um folgende Gehaltsbestandteile:
- Zuschläge für Sonntags,- Feiertags- und Nachtschicht,
- Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung,
- Reisekostenvergütungen,
- Übungsleiterpauschale,
- Bergmannsprämien.
III. Wie wehrt man sich?
Wer steuerfreie Einnahmen oder Einmalzahlungen hat, muss darauf bestehen, dass sie bei der Höhe des Elterngeldes berücksichtigt werden. Er muss Widerspruch einlegen und eventuell auch klagen. Das Sozialgerichtsverfahren ist kostenfrei. Die Kosten des Rechtsanwaltes übernimmt ggf., Ihre Rechtsschutzversicherung.
Ich persönlich vertrete viele Eltern und bereite eine Sammelklage vor. Ich bin auch in Ihrem Falle bereit gegen ein Erfolgshonorar zu arbeiten.
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